Jagd und Verfassungsrecht


Kann ein Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen – ohne seine Grundstücke dafür zu umfrieden? Mag. Kathrin Bayer, Univ.-Prof. Dipl.-Biol. Dr.rer.nat. Klaus Hackländer und Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE) von der BOKU Wien kommentieren die Entscheidung des VfGH in der Februar-Ausgabe der rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift RdU.

 

 

In einer Entscheidung vom 15.10.2016, G 7/2016, setzt sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Kärntner Jagdgesetz auseinander. Im konkreten Fall würden besondere öffentliche Interessen für eine flächendeckende Bejagung und gegen die Ausnahme nicht eingefriedeter Grundstücke sprechen. Über weitere anhängige Beschwerden von ethisch motivierten Grundeigentümern in anderen Bundesländern hat der Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden. Mag. Kathrin Bayer, Institut für Rechtswissenschaften (BOKU Wien), Univ.-Prof. Dipl.-Biol. Dr.rer.nat. Klaus Hackländer (Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft (BOKU Wien) und Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE), Institut für Rechtswissenschaften (BOKU Wien) kommentieren die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Februar-Ausgabe der rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift RdU. Der gesamte Beitrag (RdU 2017/32) ist hier abrufbar.


01.07.2017