Kann ein Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen – ohne seine Grundstücke dafür zu umfrieden? In einer Entscheidung vom 15.10.2016, G 7/2016, setzt sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Kärntner Jagdgesetz auseinander. Er verneint die Frage.

Im konkreten Fall würden besondere öffentliche Interessen für eine flächendeckende Bejagung und gegen die Ausnahme nicht eingefriedeter Grundstücke sprechen. Über weitere anhängige Beschwerden von ethisch motivierten Grundeigentümern in anderen Bundesländern hat der Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden.

Mag. Kathrin Bayer, Institut für Rechtswissenschaften (BOKU Wien), Univ.-Prof. Dipl.-Biol. Dr.rer.nat. Klaus Hackländer (Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft (BOKU Wien) und Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE), Institut für Rechtswissenschaften (BOKU Wien) kommentieren die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der aktuellen Ausgabe der rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift RdU. Der gesamte Beitrag (RdU 2017/32) ist hier abrufbar.


05.04.2017